Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 57 Übergangsvorschrift
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/57#abs-1 (1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/57#abs-2 (2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 57 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2014 – VII ZR 350/13Generalplanervertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Anzuwendende Honorarordnung bei Beauftragung nach StufenZitiert von 7
- LG Köln, 12.10.2018 – 110 KLs 9/17Zitiert von 2
- BGH, 03.08.2023 – VII ZR 102/22Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorars: treuwidrige Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI
- BGH, 02.06.2022 – VII ZR 229/19Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung zwischen Privatpersonen: Richtlinienkonforme Auslegung; Anwendbarkeit des gegen Unionsrecht verstoßenden Mindestsatzrechts; Berücksichtigung der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien KapitalverkehrZitiert von 11
- BGH, 02.06.2022 – VII ZR 174/19Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung zwischen Privatpersonen: Richtlinienkonforme Auslegung; Anwendbarkeit des gegen Unionsrecht verstoßenden Mindestsatzrechts; Berücksichtigung der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien KapitalverkehrZitiert von 13
- BGH, 02.06.2022 – VII ZR 12/21Honoraranspruch des Ingenieurs: Unionsrechtswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung der MindestsatzvereinbarungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 57 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.